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Gesundheit

Als Sozialstaat ist die medizinische, einkommensunabhängige Versorgung in Deutschland für jeden ein Grundprinzip. Die TRK verfügt über ein dichtes Netz an Krankenhäusern, Arztpraxen und Apotheken. Viele Ärztinnen und Ärzte, vor allem in den Städten, verfügen auch über Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch.

Im deutschen Gesundheitssystem gibt es zwei Versorgungssektoren:

Ambulante Versorgung

ist die Bezeichnung für alle Behandlungsleistungen, die außerhalb von Kliniken, das heißt Akutkrankenhäusern, Fachkrankenhäusern oder Rehabilitationskliniken, erbracht werden.

Stationäre Versorgung

deckt den Bereich der Krankenhausversorgung und den Bereich der stationären medizinischen Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Dieser Bereich informiert Sie grob über die Strukturen des deutschen Gesundheitssystems und gibt Ihnen einen Überblick zu den Themen Krankenversicherung, Gesundheitskarte, Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt, Notfall und Vorsorge.

Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Therapien, Medikamente und sonstige Leistungen können im Krankheitsfall sehr hoch sein. Damit sich jeder eine angemessene Krankenversorgung leisten kann, gibt es das System der Krankenversicherung. Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Als Arbeitnehmer sind Sie auf jeden Fall krankenversichert – entweder als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Bei der GKV wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung).

Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen:

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Menschen mit Behinderung, die z.B. in anerkannten Werkstätten tätig sind
  • Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird
  • Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind

Die Pflichtversicherung führt zu einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. Arbeitsentgelt, Rente) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 Euro monatlich im Jahr 2013.

Im Krankheitsfall bezahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen.

Der Grundversicherungsschutz der GKV erstreckt sich hierbei auf folgende Leistungen:

  • ambulante ärztliche Behandlungen, zum Beispiel in Arztpraxen
  • zahnärztliche Versorgung
  • Medikamente und Heil- bzw. Hilfsmittel
  • stationäre Aufenthalte und Behandlungen, zum Beispiel in Krankenhäusern
  • medizinisch erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen
  • Leistungen für Schwangere und bei der Entbindung

Mitversichert in der GKV sind Familienangehörige. Der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und die Kinder (auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel) des Versicherten können in der GKV ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert werden, wenn sie

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind (Ausnahme: Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Studenten bis zu einer gewissen Altersgrenze),
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.

Achtung!

Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden.

Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Bemessungsgrenze (2012: 4.237,50 Euro brutto), müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden.

Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen (beispielsweise Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe) ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich.

Private Krankenversicherung (PKV)

Eine PKV kann grundsätzlich jeder bei den einschlägigen Versicherungsunternehmen abschließen. Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, ist eine Vollversicherung möglich. Für eine Erweiterung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gibt es private Zusatzversicherungen (z.B. Sehhilfen, Chefarztbehandlung, Zahnersatz).

Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z.B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen.

Jedoch haben Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die der PKV zuzuordnen sind (insbesondere Selbständige), seit 1. Juli 2007 ein Zugangsrecht zum sogenannten Standardtarif. Die Aufnahme erfolgt hier ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Im Standardtarif wird der Anspruch auf medizinische Versorgung sichergestellt. Er umfasst Leistungen, die mit denen der GKV vergleichbar sind.

Die elektronische Gesundheitskarte

Jeder, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält eine elektronische Gesundheitskarte mit seinem Namen, Geburtsdatum, Lichtbild, der Versichertennummer und Versichertenstatus. Sie dient Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern als Nachweis einer bestehenden Versicherung und muss deshalb bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden, damit die Ärztin oder der Arzt die Behandlung später mit der Krankenkasse abrechnen kann. Aus diesem Grund erfolgt keine sofortige Bezahlung der Behandlung in der Arztpraxis oder im Krankenhaus. Die Gesundheitskarte gilt in allen 27-EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Das heißt: Wenn Sie in diesen Ländern während eines Urlaubs oder einer Geschäftsreise krank werden, bekommen Sie mit der Gesundheitskarte Zugang zur medizinischen Versorgung vor Ort. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig vor einer Auslandsreise bei Ihrer Krankenkasse über das Verfahren in einem Notfall zu informieren.

In Deutschland haben Sie die freie Arztwahl. Dies bedeutet, dass Sie selbst entscheiden können, zu welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie gehen wollen. Im Normalfall ist Ihre erste Anlaufstelle die Hausärztin oder der Hausarzt.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Haus- oder Facharzt bzw. -ärztin sind, dann können Ihnen unter Umständen folgende Tipps helfen:

  • Schauen Sie auf der Website Ihres Wohnortes.
  • Die Weisse Liste der Bertelsmann Stiftung führt Ärztinnen und Ärzte.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen Baden Württemberg (KVBW) bieten Ihnen eine detaillierte Suchfunktion für Ärzte mit Fremdsprachenkenntnissen in Ihrer Region (nur auf Deutsch verfügbar).
  • Schauen Sie im Telefonbuch oder den Gelben Seiten unter der Rubrik „Ärzte“.
  • Auf der Internetseite der britischen Botschaft gibt es eine Übersicht über Ärzte in verschiedenen Regionen Deutschlands.

Wenn Sie sich für eine Hausärztin oder einen Hausarzt entschieden haben, rufen Sie am besten in der Arztpraxis an und vereinbaren einen Termin. Die Hausärztin oder der Hausarzt untersucht Sie, klärt über Impfungen und vieles mehr auf und überweist Sie, wenn nötig, zu einem Facharzt oder in ein Krankenhaus. In ein Krankenhaus gehen Sie nur im Notfall direkt und ohne Überweisung.

Tipp!

Es ist empfehlenswert, mit der Suche nach einer Hausärztin oder einem Hausarzt zu beginnen, bevor Sie krank werden.

Die Kosten für einen Arztbesuch werden in der Regel, wenn Sie gesetzlich versichert sind, direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet. Dies bedeutet, dass die Rechnung nicht Ihnen, sondern der Krankenkasse gestellt wird.

Wenn Sie außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxis medizinische Hilfe brauchen, können Sie die deutschlandweit gültige Rufnummer 116 117 für den ärztlichen Bereitschaftsdienst wählen. Bei einem akuten Notfall - also einer lebensbedrohlichen Situation - wählen Sie die Notrufnummer 112.

 

Achtung!

In der Regel haben Arztpraxen in Deutschland mittwochs halbtags- oder ganztags geschlossen.

Medikamente

In Deutschland sind Medikamente nur in Apotheken erhältlich. Sie erkennen Apotheken an einem Schild mit einem großen roten A.

Benötigen Sie Medikamente, gibt es zwei Wege diese zu erhalten. Der erste Weg führt über Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, die oder der Ihnen ein Rezept ausstellt. Damit gehen Sie in die Apotheke, wo Sie Ihr Medikament bekommen. Für diese „verschreibungspflichtigen Medikamente“ müssen Sie nur eine Zuzahlung leisten, die restlichen Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse. Der zweite Weg führt Sie direkt zur Apotheke, in der Sie alle frei erhältlichen Medikamente (also ohne ein Rezept) kaufen können. Die Kosten hierfür übernehmen Sie selbst.

 

Hinweis

Die Preise für Medikamente werden oftmals von internationalen Mitbürgerinnen und Mitbürgern als verhältnismäßig teuer empfunden.

Bedürfen Sie einer stationären Versorgung, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Dieses ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung muss gewährleistet sein. Alle Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren sie nach Art und Schwere ihrer Erkrankung bedürfen.

Das Krankenhaus, in dem Sie sich behandeln lassen, wird Ihnen in der Regel über die ärztliche Einweisung genannt. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

Hinweis

Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patientinnen und Patienten, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen.

Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen.

Wie bei allen medizinischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie auch für einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten. Eine Auflistung, was Sie alles bei einem Krankenhausaufenthalt beachten sollten, wird Ihnen in der Regel schriftlich bei der Krankenhausaufnahme übergeben. Viele Krankenhäuser geben diese Hinweise auf der eigenen Internetseite bekannt. Ratschläge erhalten Sie auch auf den Seiten der Krankenkassen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie darauf achten, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Aufklärung des Patienten oder der Patientin vor einer Operation zu. Ohne vorherige Aufklärung und Einwilligung des Patienten oder der Patientin darf grundsätzlich nicht operiert werden.

 

Tipp!

Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, werden diese Kosten möglicherweise durch ein Krankentagegeld gedeckt.

Im Notfall haben Sie zwei Möglichkeiten:

1.
In allen ernsten Fällen, vor allem bei Lebensgefahr, wählen Sie im Zweifel die kostenlose Notrufnummer 112. Die Telefonnummer gilt überall in Deutschland. Nach spätestens 15 Minuten ist ein Rettungswagen bei Ihnen.

2.
In anderen Fällen können Sie direkt zur Notaufnahme eines Krankenhauses fahren. Die Notaufnahmen sind 24 Stunden geöffnet.

Am Wochenende, an Feiertagen oder nachts finden Sie Hilfe beim ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst im Krankenhaus, einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer Apotheke in Ihrer Nähe. Viele Tageszeitungen informieren täglich, welche Ärztinnen oder Ärzte und Apotheken Sie in diesen Fällen aufsuchen können.

Notrufnummern

  • Notarzt und Feuerwehr 112
  • Polizei 110
  • ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
  • Krankentrans. Deutsches Rotes Kreuz 192 22

In Deutschland gibt es keine Impfpflicht, einige Impfungen werden aber empfohlen. Für diese Impfungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Um welche Impfungen es sich hierbei handelt, erfahren Sie zum Beispiel bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) oder bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Gegen welche Krankheiten Sie geimpft sind, wird im Impfpass dokumentiert. Daneben gibt es zahlreiche, zum Teil gesetzlich empfohlene, Vorsorgeuntersuchungen. Für Säuglinge und Kinder gibt es die U1-U9-Untersuchungen. Entwicklungsstörungen und Erkrankungen sollen dadurch frühestmöglich erkannt und behandelt werden. Auch für Erwachsene gibt es viele Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wie das Hautkrebsscreening oder die Zahnvorsorgeuntersuchung.

Tipp!

Häufig gibt die Krankenkasse einen Bonus, wenn Sie Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig durchführen lassen.

Weitere Informationen

Auf der Internetseite der BZgA können Sie das Wichtigste zum Thema Impfungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich einer tabellarischen Übersicht, wann und gegen welche Krankheiten Impfungen empfohlen werden nachlesen: